Grundsätzlich darf gemäß § 2 StBerG eine geschäftsmä- ßige Hilfeleistung in Steuersachen nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gemäß § 3 StBerG unter anderem Steuerberater, Steuer-bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer und gemäß § 4 StBerG weitere Per- sonen und Vereinigungen befugt.

 

In § 5 StBerG ist geregelt, dass andere als die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichnete Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbe-sondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen ertei- len dürfen.

Gemäß § 6 StBerG gibt es allerdings Ausnahmen von dem in § 5 StBerG geregelten Verbot der unbe- fugten Hilfeleistung in Steuersachen. In dem § 6 Nr. 3 + 4 StBerG ist folgendes geregelt:

 

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Be- steuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsan-weisungen,

 

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-An- meldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbil-dungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vor- bildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buch- haltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Das Bu- chen laufender Geschäftsvorfälle, besonders die Kon- tierung und das Erstellen von Buchungsbelegen ist dem- nach bestimmten fachlich qualifizierten Personen gestat- tet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.

 


Dieser Ausnahmeparagraph 6 des Steuerberatungsgesetzes trifft auf uns voll zu!
Denn unsere Mitarbeiter weisen die fachlichen Qualifikationen auf, weil sie nach einer bestandenen Abschluss-prüfung in einem kaufmännischen Ausbil-dungsberuf  die erforderliche Zeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens praktisch tätig gewesen sind.

 

Weitere Tätigkeiten, die den Personen und Vereinigungen gemäß §§ 3 + 4 StBerG vorbehalten bleiben, werden von uns nicht wahrgenommen.

 

Allerdings arbeiten wir eng mit Steuerberatern zusammen, gerne auch mit Ihrem. Auf Basis unserer Tätigkeiten und Auswertungen kann beispielsweise Ihr Steuerberater die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten – wie die Erstellung des Jahresabschlusses – erbringen.